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S A T Z U N G
der Pferdesportgemeinschaft Mausdorf e. V.
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§1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Die Pferdesportgemeinschaft Mausdorf e. V.
mit dem Sitz in Emskirchen, Mausdorf Nr. 27
ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Neustadt an der Aisch eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Franken e.
V. und durch diesen Mitglied des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e. V.
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,
insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und
Voltigieren;
1.2. die Ausbildung von Reiter und Fahrer sowie Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten-
und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung
als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen
auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung
im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller
Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung
der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos,
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (BGBI I. S.
613 (1); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen
Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (2).
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
5. - gestrichen -
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
dem Vorstand und deren Annahme erworben. Kinder und Jugendliche bedürfen
der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits
einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung
über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen
in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung
der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell
zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert
haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den
Satzungen und Ordnungen der Regionalverbände, der Landesverbände
und der FN!
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres mit sechswöchiger
Frist, wenn mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden
ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse
verstößt, das Vereins-interesse schädigt oder ernsthaft gefährdet
oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig
macht,
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht
nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftliche Beschwerde
anfechten, über die die nächste reguläre Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen soweit die Mitgliederversammlung
keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern
und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter
durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstage müssen
zwei Wochen liegen. Satzungsändernde Anträge müssen in der
Ladung als Tagesordnungspunkt angegeben sein.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig.
4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen
die Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich verreinigt.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6. Jugendliche und Kinder können sich durch ihre Eltern oder gesetzliche
Vertreter vertreten lassen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen
muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 3 Abs. 1, 5. Satz, § 4 Abs. 3, 2. Satz
dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder.
§9
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- Der Kassenwart,
- der Jugendwart (gem. Jugendordng.)
- der Sportwart
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb
von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl
durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig: wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
§10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§11
Rechtsordnung
1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können
durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme
darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft
(mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil
der LPO.
2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluß von
Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von
Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.
3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der
Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen
steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den
Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung
- geregelt.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an den Regionalverband, der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben
zu verwenden hat.
Regionalverband:
Verband d. Reit- u. Fahrvereine Franken e.V.
Am Reiterzentrum 3
91522 Ansbach
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