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S A T Z U N G

der Pferdesportgemeinschaft Mausdorf e. V.
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§1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins


Die Pferdesportgemeinschaft Mausdorf e. V.

mit dem Sitz in Emskirchen, Mausdorf Nr. 27

ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Neustadt an der Aisch eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Franken e. V. und durch diesen Mitglied des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e. V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).


§2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der RV bezweckt:

1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2. die Ausbildung von Reiter und Fahrer sowie Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (BGBI I. S. 613 (1); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (2).

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. - gestrichen -

6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).


§3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme erworben. Kinder und Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Regionalverbände, der Landesverbände und der FN!


§4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres mit sechswöchiger Frist, wenn mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereins-interesse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftliche Beschwerde anfechten, über die die nächste reguläre Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§5
Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§7
Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. Satzungsändernde Anträge müssen in der Ladung als Tagesordnungspunkt angegeben sein.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich verreinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

6. Jugendliche und Kinder können sich durch ihre Eltern oder gesetzliche Vertreter vertreten lassen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 3 Abs. 1, 5. Satz, § 4 Abs. 3, 2. Satz dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§9
Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- Der Kassenwart,
- der Jugendwart (gem. Jugendordng.)
- der Sportwart

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig: wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Führung der laufenden Geschäfte.


§11
Rechtsordnung

1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.

2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.


§ 12
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Regionalverband:
Verband d. Reit- u. Fahrvereine Franken e.V.
Am Reiterzentrum 3
91522 Ansbach